Fehlende Mitbestimmung —
eine Möglichkeit sie zu erwirken

Mitglieder in Genossenschaften verkennen derzeit die Potenziale von Genossenschaften und nutzen diese nicht gewinnbringend für sich aus. Was will die Autorin damit sagen? Ganz einfach, die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft räumt die Möglichkeit der Mitbestimmung ein, was aber den meisten Genossenschaftsmitgliedern nicht bekannt ist, und kann in der Satzung der Genossenschaft festgelegt werden. Da die Mitglieder aus Unkenntnis ihrer Möglichkeiten derzeit die Entwicklung einer Satzung weitestgehend dem Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (GdW), den jeweiligen Vorständen und Aufsichtsräten überlassen, können Vorstände und Aufsichtsräte ihre Machtstrukturen erhalten, verfestigen und ausbauen.

In der alljährlich gesetzlich vorgeschriebenen Generalversammlung/ Vertreterversammlung haben die Mitglieder/Vertreter die Möglichkeit den Vorstand abzuberufen*. Dies erscheint auf den ersten Blick sehr rigoros, doch bei genauer Betrachtung nur folgerichtig und konsequent. Wir können uns in langen Gesprächen mit unseren Nachbarn darüber beklagen, dass wir dieses oder jenes Bauvorhaben für unsere Wohnung als sinnlos erachten und nicht wollen. Oder die Nutzungsentgelte ins Unermessliche gleiten und für uns irgendwann nicht mehr tragbar sind. Das mag alles gut und richtig sein, ändert aber an der Situation und den Verhältnissen nichts. Für den Vorstand bedeutet dies noch lange nicht, seine Geschäftspolitik zu ändern und zu korrigieren.

In der Wirtschaft ist es nicht unüblich Mitarbeiter, und nichts anderes sind Vorstände von Genossenschaften, bei unzureichender Arbeitsleistung zu entlassen. Wenn Mitglieder in Genossenschaften mehr Gebrauch von dem Mittel der Abberufung machen würden, dann wären Vorstände schon aus eigenem Interesse gezwungen, den Interessen der Mitglieder aufgeschlossen und offen gegenüberzustehen. Nebenbei: gleiches gilt übrigens auch für die Aufsichtsräte.

Mitglieder in Wohnungsgenossenschaften müssen beispielsweise Gelegenheit haben mitzubestimmen welche Bauvorhaben und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, denn sie sind die Eigentümer der Genossenschaft und sie wohnen in den Wohnungen. Meinungsbilder in Genossenschaften zu erstellen ist keine große Kunst und Vorstände, die dies wirklich wollen, werden diese preiswert und kostengünstig ermöglichen, um Mitgliederinteressen umzusetzen. Vorstände, deren Geschäftspolitik sich nicht an den Mitgliedern orientiert und die Mitbestimmung auf die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung begrenzen, haben das Wesen der Genossenschaften nicht verstanden und gehören abberufen!

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Bitte beachten Sie:
Gemäß §24 Genossenschaftsgesetz wird der Vorstand von der Generalversammlung/ Vertreterversammlung gewählt und abberufen, jedoch kann die Satzung eine andere Art der Bestellung und Abberufung des Vorstands bestimmen. Bitte überprüfen Sie ihre Satzung im Vorfeld!

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